Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 30. Januar 1978 gegründet und führt den Namen
“T e n n i s - C I u b W i t t l e n s w e i l e r e.V.”
Er hat seinen Sitz in 72250 Freudenstadt-Wittlensweiler.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
(1)
Der Tennis-Club Wittlensweiler e.V. mit Sitz in 72250 Freudenstadt-Wittlensweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Pflege des Tennissports, insbesondere die Förderung der körperlichen und seelischen
Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, die Förderung der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Tennissportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(6)
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1)
Dem Club können angehören:
a)
aktive Mitglieder
b)
jugendliche Mitglieder (14-18 Jahre)
c)
passive Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder
e)
außerordentliche Mitglieder
(2)
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
(3)
Zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen u.a.
a)
Kinder unter 14 Jahren
b)
Auszubildende, Schüler und Studenten über 18 Jahre
(4)
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied
über 18 Jahre das aktive und passive Wahlrecht.
(2)
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern
und die Beiträge pflichtgemäß zu entrichten.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme muss durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Sofern ein Aufnahmestop besteht, erfolgt die Aufnahme in die
Warteliste. Das Aufnahmegesuch eines jugendlichen Mitglieds muss von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Für Kinder, von
denen ein Elternteil aktives Mitglied ist, besteht kein Aufnahmestop. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand durch
einfache Stimmenmehrheit.
(2)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abbuchung des Mitgliedsbeitrags.
§6
Beiträge und Aufnahmegebühr
(1)
Die Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag und sonstige Ersätze ( Platzmiete, Umlagen für nicht geleistete Arbeitsstunden) werden per
Lastschrift bis jeweils 31. März des betreffenden Jahres erhoben.
Über Stundungsgesuche entscheidet der Vorstand.
(2)
Für besondere Zwecke kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Erhebung einmaliger
oder wiederholender, zusätzlicher Zahlungen beschließen.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
den Tod
b)
Austritt
c)
Ausschluss
d)
Auflösung des Vereins
(2)
Der Austritt kann nur bis spätestens zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden.
§ 8
Ausschluss
(1)
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach einer Prüfung der Sachlage. Für den Ausschluss ist eine 4/5
Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder erforderlich.
(2)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a)
gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und die Clubdisziplin verstößt,
b)
sich unsportlich und unkameradschaftlich im Clubleben verhält und trotz der Hinweise eines Vorstandsmitgliedes das Clubleben
wiederholt stört,
c)
vorsätzlich Clubeigentum beschädigt,
d)
mehr als drei Monate seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.
(3)
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Beim Ausschluss wegen rückständiger
Beiträge wird die Aufforderung zur Rechtfertigung durch das Mahnschreiben ersetzt.
(4)
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Es kann gegen den Bescheid
binnen eines Monates Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
§9
Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
1. Vorsitzender
5.
Schriftführer
2.
Sportwart (2. Vorsitzender)
6.
Jugendwart
3.
Schatzmeister (3. Vorsitzender)
7.
Mitgliederreferent
4.
Technischer Leiter
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2)
Der 1. Vorsitzende schlägt seine Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung zur Wahl vor, ohne dass
diese jedoch daran gebunden ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3)
Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte.
Wenn erforderlich, wird er durch den 2. oder 3. Vorsitzenden vertreten.
Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu
bestellen, das Vereinsvermögen zu verwalten und die Beschlüsse auszuführen.
(5)
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
(6)
Falls ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet oder an der Ausübung seiner Tätigkeit dauernd verhindert ist,
bestellt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten des verhinderten
Vorstandsmitgliedes übernimmt. Wiederwahl des Vorstandes in seiner Gesamtheit oder seiner einzelnen Mitglieder ist zulässig.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres bis spätestens 31.März des
folgenden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand und
unter Angabe der Tagesordnung.
(2)
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1.
Geschäftsbericht des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.
Rechenschaftsbericht über die Kassenverwaltung
3.
Bericht Kassenprüfer
4.
Entlastung des Vorstandes und seiner Organe
5.
Anfallende Neuwahlen
6.
Genehmigung Haushaltsentwurf
7.
Entscheidung der Beschwerden gegen den Ausschluss und einzelner Mitglieder
8.
Verschiedenes
(3)
Anträge der Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
eingereicht werden.
(4)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Für die Durchführung gelten alle
Formvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(6)
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer. Sie haben die Pflicht und das Recht, eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(7)
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(8)
Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand die Möglichkeit ehrenamtliche Entschädigungen bis zur gesetzlich festgelegten
Höchstgrenze (§3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz) festzusetzen.
Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
§ 12
Feststellung von Beschlüssen
(1)
Über sämtliche Sitzungen wird Protokoll geführt, dies ist die Aufgabe des Schriftführers. Sollte dieser verhindert sein, so wird vom
Vorstand eine Ersatzperson bestimmt.
§ 13
Vereinsauflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder und namentlicher Abstimmung.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeindeverwaltung Freudenstadt-Wittlensweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Der Verein ist Mitglied im WLSB.
(2)
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des
WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Diese Satzung wurde am 17. April 1978 erstellt.
1.
Satzungsänderung am 22. März 1991
2.
Satzungsänderung am 25. Februar 1994
3.
Satzungsänderung am 10. März 1995
4.
Satzungsänderung am 21.Februar 1997
5.
Satzungsänderung am 13. Februar 1998
6.
Satzungsänderung am 27. März 2009